Für den vorliegenden Fall lassen sich indes der Berufungsbegründung des Klägers (dazu nachfolgende E. 1.2.2) keine Hinweise dafür entnehmen, dass er zweitinstanzlich von seinem vor Vorinstanz gestellten Klagebegehren, dessen Gutheissung nach wie vor verlangt wird, auch nur teilweise Abstand nehmen will. Vielmehr verweist er "betreffend die Höhe der Forderung" auf seine in der Klage (S. 6) gemachten Ausführungen, wo eine das Klagebegehren übersteigende Forderung des Klägers von Fr. 44'200.00 errechnet wurde (Berufung S. 4). Damit ist ein genügender Rechtsmittelantrag zu bejahen.