lich, sondern lediglich in einem geringeren Umfang festgehalten werde, ohne dass sich dieser Umfang bestimmen liesse (vgl. Art. 58 ZPO, wonach das Gericht – vorbehaltlich der Geltung der Offizialmaxime [Abs. 2] einer Partei nicht mehr oder nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat [Abs. 1]). Für den vorliegenden Fall lassen sich indes der Berufungsbegründung des Klägers (dazu nachfolgende E. 1.2.2) keine Hinweise dafür entnehmen, dass er zweitinstanzlich von seinem vor Vorinstanz gestellten Klagebegehren, dessen Gutheissung nach wie vor verlangt wird, auch nur teilweise Abstand nehmen will.