in dem Umfang, als er mit seiner Klage nicht durchgedrungen ist, beschwert. Sodann hat der Kläger die in Art. 311 ZPO statuierte Rechtsmittelfrist eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen. 1.2. Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort (S. 4 ff.) dennoch in erster Linie ein Nichteintreten zum einen wegen "im Lichte der Dispositionsmaxime" ungenügender Rechtsmittelanträge (fehlende Bezifferung) und zum andern wegen ungenügender (bloss appellatorischer) Begründung.