Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren, die ihm mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 gewährt wurde. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 9. Januar 2023 beantragte die Beklagte, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid ist in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ergangen und ist damit berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Der Kläger ist durch diesen Entscheid -4-