2.2 Der Anteil des Klägers wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Die Beklagte hat ihren Anteil bei der Gerichtskasse Zurzach einzubezahlen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'724.10 (inkl. Auslagen und MwSt. von 7.7 %) zu bezahlen."