Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 18. November 2021 stellte der Kläger beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Zurzach folgendes Rechtsbegehren: " Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Teil-Summe von Fr. 38'200.00 zu bezahlen. Unter Kostenfolge." 1.2. Mit Klageantwort vom 7. Februar 2021 beantragte die Beklagte kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. 1.3. Mit Replik vom 4. März 2022 hielt der Kläger am Klagebegehren und mit Duplik vom 1. April 2022 die Beklagte am Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage fest.