3. Es wird festgestellt, dass die Parteien über keine Mittel der beruflichen Vorsorge verfügen. Es erfolgt somit kein Vorsorgeausgleich. 4. Es sind keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet. - 55 - 2.2. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 9'316.00 wird der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 7'570.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...]