2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 2 bis 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg, Familiengericht, vom 10. August 2022, aufgehoben und durch die nachfolgenden Ziffern ersetzt: 2. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Vorbehalten bleibt die Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin von Fr. 6'688.00 (Parteientschädigung aus dem Verfahren ZOR.2020.70, Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2020).