11.2. Reicht eine Gesuchstellerin zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein solches um Prozesskostenvorschuss ein, hat der Richter das Rechtspflegeverfahren zu sistieren, bis über die Vorschusspflicht entschieden ist (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 172). Diese Konstellation liegt hier vor, so dass das Verfahren betreffend das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren ist. Das Obergericht beschliesst: