§ 3 Abs. 1 lit. a, c und d sowie Abs. 2 AnwT i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, einem Zuschlag von 20 % für die Berufungsantwort, einem Zuschlag von 10 % für die zusätzliche Eingabe vom 24. November 2022 und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf gerundet Fr. 7'570.00 (= [Fr. 8'336.80 x 1.1 x 0.75 + Fr. 150.00] x 1.077) festzusetzen.