10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die weitestgehend unterliegende Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 9'316.00 festzusetzen (Streitwert: Fr. 597'500.00 [vgl. vorne E. 4.1.1]; Abzug von 50 % wegen im Verhältnis zum Streitwert geringer Aufwendungen; § 7 Abs. 1 und 3 VKD). Die von der Klägerin dem Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 8'336.80 (angesichts der offensichtlich zu hohen Begehren ausgehend von einem reduzierten Streitwert von Fr. 47'890.00; § 3 Abs. 1 lit.