Die Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter habe sich mit Eingabe vom 28. Juni 2022 nicht zur Nachzahlung geäussert. Daher sei, weil bei der Nachzahlung die Regeln des summarischen Verfahrens zur Anwendung gelangten, davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Nachzahlung einverstanden sei, sofern die Regelung betreffend ihren güterrechtlichen Anspruch in Rechtskraft erwachse. Die Nachzahlung sei daher anzuordnen. 8.2. Wie in E. 4 vorstehend dargelegt wurde, besteht kein güterrechtlicher Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Sie ist somit nicht in der Lage zur Nachzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO aus Mitteln, die aus der - 53 -