Zur Nachzahlung führte die Vorinstanz aus (E. 9), das Gericht habe am 30. Mai 2022 einen Beschluss erlassen (act. 540 ff.) und erwogen, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung resultiere für die Klägerin nach der Beratung ein Anspruch von Fr. 47'000.00. Damit sei es ihr nach Auffassung des Gerichts möglich, die im vorinstanzlichen Prozess entstandenen Ver- fahrens- und Parteikosten, die ihr aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt würden, wieder zurückzuzahlen. Die Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter habe sich mit Eingabe vom 28. Juni 2022 nicht zur Nachzahlung geäussert.