107 ZPO eben gerade, die Prozesskosten nicht nach Verfahrensausgang zu verlegen. Gründe für eine Abweichung der gängigen Praxis der hälftigen Auferlegung der Prozesskosten sind keine ersichtlich und wurden im vorinstanzlichen Verfahren denn auch nicht geltend gemacht. 8. 8.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO für den Gerichtskostenanteil der Klägerin und ihre Parteientschädigung, somit für insgesamt Fr. 17'053.85, die sofortige Nachzahlung an (Dispositiv-Ziffer 8.1). Den Vollzug der Nachzahlung ordnete sie mittels Verrechnung mit dem klägerischen Anspruch aus Güterrecht an (Dispositiv-Ziffer 8.2).