Wenn die Klägerin ausführt, der Beklagte weigere sich, der Klägerin überhaupt etwas zu bezahlen und die Vorinstanz äussere sich zur Frage, wer obsiegt habe, mit keinem Wort, so ist dazu einerseits festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtsbegehren keiner Partei vollständig gutgeheissen oder abgewiesen wurden. Somit würde sich allein deshalb keine vollständige Kostenauferlegung an nur eine Partei rechtfertigen. Andererseits erlaubt es Art. 107 ZPO eben gerade, die Prozesskosten nicht nach Verfahrensausgang zu verlegen.