7.3. Vorliegend handelt es sich um ein durch Klage eingeleitetes Scheidungsverfahren, in welchem sämtliche Scheidungsnebenfolgen gerichtlich beurteilt wurden. Die Klägerin vermag nicht darzulegen, inwiefern eine Abweichung der obergerichtlichen Praxis der hälftigen Auferlegung der Prozesskosten angezeigt wäre. Wenn die Klägerin ausführt, der Beklagte weigere sich, der Klägerin überhaupt etwas zu bezahlen und die Vorinstanz äussere sich zur Frage, wer obsiegt habe, mit keinem Wort, so ist dazu einerseits festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtsbegehren keiner Partei vollständig gutgeheissen oder abgewiesen wurden.