7. 7.1. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens OF.2018.54 den Parteien je zur Hälfte mit Verweis drauf, dass praxisgemäss in familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen werden (E. 8.1). Diese Kostenregelung wird von der Klägerin mit ihrer Berufung angefochten (S. 25).