nen Lohnausweisen Abzüge deklariert hat, genügt nicht, um eine Kapitalforderung der Klägerin zu begründen. Die Abzüge flossen, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, weder in eine Institution der beruflichen Vorsorge noch auf ein Freizügigkeitskonto. Es bestehen daher faktisch keine Mittel der beruflichen Vorsorge. Es besteht somit keine Grundlage dafür, der Klägerin eine Entschädigung im Sinne von Art. 124e ZGB zuzusprechen. 6.7. Zusammenfassend ist die Berufung des Beklagten bezüglich Vorsorgeausgleich gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Die Berufung der Klägerin ist diesbezüglich abzuweisen.