Wie der Beklagte in seiner Berufung korrekt ausführt, setzt die Zusprechung einer Kapitalforderung nach Art. 124e ZGB voraus, dass tatsächlich Mittel im Sinne der beruflichen Vorsorge vorhanden sind. Dies ist beim Beklagten nachgewiesenermassen nicht der Fall. Dass der Beklagte auf sei- - 51 -