6.6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der Abzüge gemäss den Lohnausweisen der Jahre 2007 bis 2014 eine Kapitalforderung über Fr. 23'301.00 festgestellt. Dies erfolgte mit der Begründung, der Beklagte habe durch diese Abzüge von einem tieferen Steuersatz profitiert und weniger Steuern bezahlt. Die Ehefrau könne sich auf den Vertrauensschutz berufen (E. 7.3).