124e ZGB). Ein Einbezug von Mitteln, welche zwar der Vorsorge dienen, aber ausserhalb des Kreises der beruflichen Vorsorge stehen, hätte eine Vermischung des Vorsorgeausgleichs mit dem Güterrecht einerseits und der Sozialversicherung andererseits zur Folge, ohne dass eine Koordination ersichtlich wäre (JUNGO/GRÜTTER, FamKomm, a.a.O., N. 3 zu Art. 124e ZGB).