Art. 124e Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass gemäss den Art. 122 bis 124b ZGB ein Anspruch eines Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich gegenüber dem anderen Ehegatten besteht. Die Bestimmung gilt nicht, wenn gar keine berufliche Vorsorge zu teilen ist, weil nur voreheliche Guthaben vorhanden sind oder die Vorsorge ausschliesslich der ersten oder der dritten Säule zuzurechnen sind (vgl. GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N. 3 zu Art. 124e ZGB).