6.5.4. Es ist somit erstellt, dass seitens des Beklagten keine Guthaben der beruflichen Vorsorge bestehen, die entsprechend Art. 123 ZGB hälftig geteilt werden können. Es bleibt somit zu prüfen, ob eine Grundlage für die Zusprechung einer Kapitalforderung nach Art. 124e ZGB besteht. 6.6. 6.6.1. Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatten dem berechtigen Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder Rente (Art. 124e ZGB).