entsprechenden Pflicht entbunden hat. Es liegt jedoch eine E-Mail der Ausgleichskasse Kanton X. vom 19. März 2012 (Beilage zur Eingabe vom 3. September 2021) vor, aus der hervorgeht, dass der Beklagte sich in der Schweiz keiner BVG-Einrichtung anschliessen müsse. Entsprechend durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass es sich keiner BVG-Einrichtung anschliessend musste und hat dies – wie aus der Auskunft der Zentralstelle 2. Säule hervorgeht – denn auch nie getan.