6.5.3. Die Klägerin vermag ausserdem nicht darzulegen, weshalb der Beklagte nicht von der BVG-Pflicht entbunden worden sein soll. Wie die Vorinstanz und der Beklagte korrekt ausführen, ist es nicht von Bedeutung, aus welchem Grund sich der Beklagte gegen einen Anschluss an eine Einrichtung entschieden und die Ausgleichskasse des Kantons X. Beklagten von der - 50 -