6.5.2. Wenn die Klägerin vorbringt, die Vorinstanz hätte aufgrund der Offizialmaxime entsprechende Nachforschungen anstellen müssen, so ist festzuhalten, dass einerseits nicht die Offizial-, sondern die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt und andererseits die Vorinstanz eine Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule betreffend gemeldeter BVG-Guthaben des Beklagten gemacht hat. Gemäss entsprechender Auskunft vom 3. Juni 2021 (act. 497) seien keine Guthaben für den Beklagten gemeldet worden. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, ist damit nicht ersichtlich.