58 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung, was bedeutet, dass die Parteien die Verfügungsfreiheit über den Streitgegenstand haben; das Gericht ist demnach an die Rechtsbegehren der Klägerin gebunden und darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie darin verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkennt (SUTTER-SOMM/VON ARX, ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 58 ZPO).