zu Art. 277 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz verhindert nicht, dass bei einem offenen Beweisergebnis zum Nachteil der Partei zu entscheiden ist, welche die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; W ALTER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 489 zu Art. 8 ZGB). Für die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) gilt die Offizialmaxime im Berufungsverfahren nicht (BGE 5A_204/2019 E. 4.6; 5A_631/2018 E. 3.2.2), d.h. es kommt wie bei den anderen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung, was bedeutet, dass die Parteien die Verfügungsfreiheit über den Streitgegenstand haben;