6.5. 6.5.1. Im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) gilt die Untersuchungsmaxime, wenn auch nicht die uneingeschränkte, sondern die eingeschränkte (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Ausserdem ist im Bereich des Vorsorgeausgleichs auch die Dispositionsmaxime eingeschränkt (vgl. Art. 124b Abs. 2 und 3 ZGB). Die Parteien haben bei der Feststellung des Sachverhalts auch unter der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime eine aktive Mitwirkungspflicht (BGE 5A_111/2014 E. 4.2; 5A_355/2011 E. 4.2; 133 III 507 E. 5.4; SUTTER-SOMM/GUT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 19a zu Art. 277 ZPO).