Die Klägerin könne sich somit gerade nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wie dies die Vorinstanz zu Unrecht annehme. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Klägerin sich nie auf den Vertrauensschutz berufen habe. 6.4.2. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort S. 15), es sei nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerung falsch sein solle. Die gesetzliche Grundlage sei allseits bekannt. Dass der Beklagte dem Gericht vorwerfe, juristisch nicht - 49 - sauber vorzugehen, sei kaum ernst gemeint, nachdem der Beklagte vorinstanzlich keinen einzigen brauchbaren Beleg zu seiner finanziellen Situation eingereicht habe.