In der Klage und Replik habe sie nur ausgeführt, dass eine hälftige Teilung vorzunehmen sei. Der Beklagte habe jedoch bereits in der Klageantwort ausgeführt, dass er keine Austrittsleistungen der zweiten Säule erworben habe und habe eine entsprechende Bestätigung eingereicht. In voller Kenntnis dieser Situation habe die Klägerin es jedoch versäumt, eine Entschädigung zu beantragen, zu beziffern und zu begründen. Die Zusprechung einer Entschädigung verletze somit in jedem Fall auch den Verhandlungsgrundsatz.