Verfahrensrechtlich sei anzumerken, dass bezüglich einer Entschädigung nach Art. 124e ZGB der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime anwendbar sein dürften. Vorliegend habe die Klägerin keinen Antrag auf eine kapitalisierte Entschädigung für einen Vorsorgeausgleich gestellt. Folglich verletze die Zusprechung einer Entschädigung die Dispositionsmaxime. Die Klägerin habe eine solche Entschädigung mit keinem Wort beziffert oder begründet. In der Klage habe sie lediglich ausgeführt, dass die erworbenen Austrittsleistungen hälftig zu teilen seien. In der Klage und Replik habe sie nur ausgeführt, dass eine hälftige Teilung vorzunehmen sei.