6.4. 6.4.1. Der Beklagte führt aus (Berufung S. 34 ff.), die Vorinstanz komme zutreffend zum Schluss, dass keine Guthaben oder Ansprüche des Beklagten in der zweiten Säule vorhanden seien und dass nach Auffassung der damals zuständigen Stelle der Beklagte nicht dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstanden habe. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei dargelegt worden, dass eine Entschädigung gestützt auf Art. 124e ZGB voraussetze, dass tatsächlich Mittel der beruflichen Vorsorge während der Ehe geäufnet worden seien. Verfahrensrechtlich sei anzumerken, dass bezüglich einer Entschädigung nach Art.