6.3.2. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 49 f.), die Klägerin begründe nicht, weshalb der Beklagte – entgegen der E-Mail der Ausgleichskasse und IV-Stelle des Kantons X. vom 13. März 2012 – BVG-pflichtig gewesen sein solle. Wie ausserdem die Vorinstanz richtig darlege, sei der Grund für die Dispensation im Scheidungsverfahren nicht relevant. Wesentlich sei, dass tatsächlich keine Mittel der beruflichen Vorsorge vorhanden seien, die - 48 - geteilt werden könnten. Die Forderung von Fr. 150'000.00 sei völlig aus der Luft gegriffen. Der Klägerin stehe kein Anspruch unter diesem Titel zu.