Die Vorinstanz mache sodann eine Aufrechnung, welche sich nicht aus dem Gesetz ergebe und viel zu tief sei. Offensichtlich habe der Beklagte nicht nur Fr. 23'000.00 in die zweite Säule einbezahlt. Da hier die Offizialmaxime gelte, habe der Staat von Amtes wegen die entsprechenden Nachforschungen zu tätigen. Dies sei nicht passiert. Damit habe die Vorinstanz die Offizialmaxime und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Klägerin halte daran fest, dass der Beklagte ihr mindestens Fr. 150'000.00 aus der zweiten Säule schulde.