Der Beklagte sei aber nach Auffassung des Gerichts bei den geltend gemachten Abzügen zu behaften; die Klägerin könne sich auf den Vertrauensschutz berufen. Anschliessend rechnete die Vorinstanz die Arbeitnehmerabzüge gemäss Lohnausweise der Jahre 2007 bis 2014 zusammen, was total Fr. 23'301.00 ergab. Die Arbeitgeberabzüge bezifferte die Vorinstanz ebenfalls mit Fr. 23'301.00. Es resultierte somit die Annahme eines BVG-Guthabens des Beklagten von total Fr. 46'602.00. Die Hälfte davon, Fr. 23'301.00, wies die Vorinstanz als Anteil der Klägerin aus. Beim BVG-Guthaben der Klägerin hielt die Vorinstanz Fr. 0.00 fest.