6.2. Die Vorinstanz führte zur beruflichen Vorsorge aus (E. 7), aus der E-Mail der Ausgleichskasse und IV-Stelle des Kantons X. vom 19. März 2012 gehe hervor, dass nach Auffassung der damals zuständigen Stelle der Beklagte nicht dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstanden habe. Darauf habe er sich nach Treu und Glauben verlassen dürfen. Das schweizerische Recht der beruflichen Vorsorge überlasse Selbständigerwerbenden die freie Wahl, ob und gegebenenfalls wie sie sich gegen die Risiken vor Unfall, Invalidität und Alter schützen bzw. absichern wollten.