5.7. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten ist festzustellen, dass sich der Bedarf der Klägerin auf Fr. 3'185.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'250.00; KVG-Prämie: Fr. 435.00; Arbeitsweg: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 200.00) beläuft. Unter Berücksichtigung des der Klägerin hypothetisch anzurechnenden Einkommens von mindestens Fr. 3'760.00 ist die Klägerin in der Lage, ihren Bedarf vollständig selbst zu decken. Es ist somit festzustellen, dass kein ungedeckter Betrag besteht und entsprechend kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.