Nachdem bereits das hypothetische Nettoeinkommen der Klägerin (das naturgemäss tiefer ist als das für die Bestimmung der Vorsorgelücke massgebliche Bruttoeinkommen) höher ist als das aus der massgeblichen Lebenshaltung errechnete Bruttoeinkommen, weist die im Übrigen keiner beschränkten Arbeitstätigkeit nachgehende Klägerin keine durch Vorsorgeunterhalt zu deckende Lücke auf.