Im Bereich der AHV berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeit- geber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem Bruttoeinkommen. Dabei ist zu beachten, dass auf dem tatsächlichen Eigenverdienst der Klägerin AHV- Beiträge entrichtet werden, die in der Berechnung des Vorsorgeunterhalts deshalb wegzulassen sind. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: AHV-Vorsorgeunterhalt = Lebenshaltung (brutto) ./. Eigenverdienst (brutto) : 100 % x %-AHV-Beitragssatz (BGE 5A_210/2008 E. 7.3). - 46 -