5.6.5.6. Der sogenannte Verbrauchsunterhalt der Klägerin (gebührender Bedarf ohne Vorsorgeunterhalt) beträgt Fr. 3'185.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'250.00; KVG-Prämie: Fr. 435.00; Arbeitsweg: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 200.00). Dieser Betrag ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen (BGE 5A_210/2008 E. 7.2). Es ergibt sich ein Betrag von Fr. 3'660.00 (Fr. 3'185.00 : 87 x 100). Dem steht das hypothetische (Netto-)Einkommen von Fr. 3'760.00 gegenüber (vorne E. 5.5.4.3).