Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (BGE 135 III 158 E. 4.4). Bei der massgeblichen Lebenshaltung handelt es sich um den sogenannten Verbrauchsunterhalt (vgl. auch BGE 5A_310/2010 E. 6.8 und 7.2, wo der eheliche Lebensstandard als für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts massgeblicher Verbrauchsunterhalt bezeichnet wird), der neben dem Vorsorgeunterhalt im gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB eingeschlossen ist (BGE 5A_11/2010 E. 5.3). Anders ausgedrückt entspricht der Verbrauchsunterhalt dem gebührenden Unterhalt (nach Art. 125 ZGB) ohne Vorsorgeunterhalt (BÄHLER,