BGE 135 III 158 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts (als Teil des gebührenden Unterhalts) die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung im Vordergrund. D.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch hat, ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf sind die - 45 -