Der Vorsorgeunterhalt als nachehelicher Vorsorgeausgleich kommt dort in Frage, wo die zu erwartende Vorsorgeeinbusse einen ehebedingten Nachteil darstellt. Der sog. Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung einer lebensprägenden Ehe keiner oder (vorübergehend) nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einzahlen kann und Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat (BGE 5A_181/2017 E. 3.3; BGE 135 III 158 E. 4.1).