5.6.5.2. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort S. 14 f.), der Beklagte habe sich vorinstanzlich nicht mit dem Vorsorgeunterhalt auseinandergesetzt und sich nicht dazu geäussert. Entsprechend sei diese Rüge verspätet. Sodann verkenne der Beklagte, dass er entgegen von Treu und Glauben und entgegen dem herrschenden Recht nie in die zweite Säule einbezahlt habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. In Wirklichkeit müsste der Beklagte sogar noch viel mehr bezahlen. Dass er sich gegen diese Ausgleichszahlung auflehne, entspreche seiner Auffassung, dass er seiner Ehefrau nichts schulde.