Zu berücksichtigen sei als zweites, dass der Beklagte bereits am tt.mm. 2015 das gesetzliche AHV-Alter erreicht habe. Wie die Vorinstanz selbst zu Recht festhalte, erwirtschafte der Beklagte seit Ende 2018 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr und ein solches könne ihm auch nicht mehr zugemutet werden. Selbst wenn sich also die Parteien nicht geschieden hätten, wären vom Beklagten ab Erreichen des AHV-Rentenalters keine weiteren Mittel der Altersvorsorge geäufnet worden. In Anbetracht dessen könne der Klägerin auch aus diesem Grund nach der Scheidung keine erhebliche Vorsorgelücke entstehen.