Die Vorinstanz begründe ihre Vorgehensweise damit, dass es prozessökonomisch sei, die Berechnung der Klägerin unverändert zu übernehmen und die Klägerin bei der "beruflichen Vorsorge unbestrittenermassen eine grosse Lücke" habe. Falsch sei, dass unbestrittenermassen eine grosse Lücke vorliege. Das prinzipiell gar keine Vorsorgelücke vorliegen könne, ergebe sich insbesondere aus den folgenden beiden Gründen: