unverändert übernommen. Im Gegensatz zu den übrigen Bedarfszahlen habe die Vorinstanz jedoch nicht die Ausführungen aus der Klage (Vorsorgeunterhalt von Fr. 500.00, Rn. 7.2.), sondern die Berechnung aus der Replik (Fr. 1'306.00, Rn. 4.3.) übernommen. Diese Vorgehensweise verletze den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör und auch den Verhandlungsgrundsatz, wobei eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren grundsätzlich möglich sei.