5.6.3. 5.6.3.1. Betreffend Wohnkosten beanstandet der Beklagte, der Mietzins von Fr. 125.00 für einen Einstellhallenplatz dürfe in den Wohnkosten nicht berücksichtigt werden, weil dem Fahrzeug der Klägerin kein Kompetenzcharakter zukomme. Somit seien nur Fr. 1'250.00 an Wohnkosten zu berücksichtigen.