5.6.2. 5.6.2.1. Betreffend Arbeitswegkosten führt der Beklagte aus (Berufung S. 28), die Klägerin wohne in W.. Nachdem bekannt geworden sei, dass sie das Restaurant I. in W. führe, seien der Klägerin keine Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen, falls davon ausgegangen werde, dass sie weiterhin im Restaurant arbeite. Falls der Klägerin allerdings eine unselbständige Erwerbstätigkeit zugemutet würde, seien ihr höchstens Fr. 66.65 (Fr. 800.00 / 12) für ein [...]-Abo anzurechnen. Die Klägerin begründe mit keinem Wort, wieso sie auf ein Fahrzeug angewiesen sei.